03 · LEISTUNG & VERGLEICH
Analog abrechnen, wenn die Leistung im Katalog fehlt
Nicht jede selbständige ärztliche Leistung ist im Gebührenverzeichnis ausdrücklich aufgeführt. § 6 Absatz 2 GOÄ ermöglicht unter seinen Voraussetzungen eine entsprechende Bewertung.
Wann kommt eine analoge Bewertung infrage?
Ausgangspunkt ist eine selbständige ärztliche Leistung, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist. Sie kann nach § 6 Absatz 2 entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Katalogleistung berechnet werden. Eine abweichende Bezeichnung allein beweist noch keine Lücke im Verzeichnis.
Prüfen Sie deshalb zuerst den tatsächlichen Leistungsinhalt. Ist die Tätigkeit bereits in einer vorhandenen Position enthalten oder nur Bestandteil einer anderen berechneten Leistung? Das Zielleistungsprinzip nach § 4 Absatz 2a ist zu berücksichtigen. Eine Analogposition darf nicht dazu dienen, einen solchen Bestandteil zusätzlich abzurechnen.
Wie wird die Vergleichsziffer gewählt?
Beschreiben Sie die erbrachte Leistung zunächst fachlich, bevor Sie nach einer passenden Vergleichsleistung suchen. Anschließend sind Art, Kosten und Zeitaufwand zu vergleichen. Eine möglichst hohe Punktzahl oder eine ähnlich klingende Überschrift genügt für die Auswahl nicht.
Halten Sie die Überlegungen so fest, dass die gewählte Bewertung später nachvollziehbar bleibt. Allgemeine Vorlagen können wiederkehrende Abläufe erleichtern, ersetzen aber die Prüfung des konkreten Falls nicht. Eine gespeicherte Analogvorlage ist keine verbindliche Anerkennung durch Kostenträger.
Diese Angaben gehören auf die Rechnung
Nach § 12 Absatz 4 muss die tatsächlich erbrachte Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben werden. Dazu kommen der Hinweis „entsprechend“ und die Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung. Nur eine interne Kennzeichnung mit einem vorangestellten Buchstaben ist für sich genommen noch keine vollständige Beschreibung.
Verständliche Beschreibung der erbrachten Leistung – entsprechend GOÄ-Nr. [Vergleichsziffer], [Bezeichnung der Vergleichsleistung].
Dies ist ein Textschema, keine Empfehlung für eine bestimmte Leistung oder Vergleichsziffer.
Leistungsdatum, Faktor und Betrag sowie gegebenenfalls eine erforderliche Steigerungsbegründung sind zusätzlich zu erfassen. Die allgemeinen Pflichtangaben einer GOÄ-Rechnung gelten auch bei einer Analogabrechnung.
Analogpositionen im Arbeitsablauf
- Die tatsächlich erbrachte selbständige Leistung beschreiben.
- Kataloglücke und mögliche Überschneidungen mit anderen Positionen prüfen.
- Gleichwertige Vergleichsleistung begründet auswählen.
- Vollständigen Analogtext und übrige Rechnungsangaben kontrollieren.
Arztrechnung Pro bietet Analogpositionen und allgemeine Vorlagen an. Die fachliche Auswahl trifft der Arzt. Ausschluss- und Kombinationseinweise der Testfassung sind nicht vollständig; auch bei einer gespeicherten Vorlage ist die individuelle Abrechnung zu prüfen.
Quellen und Einordnung
- § 6 Abs. 2 GOÄ · Analoge Bewertung ↗
- § 12 Abs. 4 GOÄ · Rechnungsangaben ↗
- § 4 Abs. 2a GOÄ · Selbständige Leistungen ↗
Allgemeine Information zur ambulanten privatärztlichen Abrechnung. Keine individuelle Rechts- oder Abrechnungsberatung; der konkrete Leistungsfall und besondere Regelungen bleiben zu prüfen.