04 · BERATUNG & ZEIT
GOÄ-Ziffer 3: Die Zeit gehört zur Leistung
Die eingehende Beratung nach Nummer 3 setzt mehr voraus als ein ausführliches Gespräch. Mindestdauer, Leistungsinhalt und Kombinationen müssen zusammenpassen.
Welche Beratung beschreibt die Ziffer 3?
Die Ziffer betrifft eine eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt; auch eine telefonische Beratung ist in der Leistungsbeschreibung vorgesehen. Die Anmerkung verlangt eine Dauer von mindestens zehn Minuten. Die tatsächlich erbrachte Leistung muss diesen Voraussetzungen entsprechen.
Eine Zeitangabe allein macht ein Gespräch noch nicht zur eingehenden Beratung. Umgekehrt reicht die passende Beratungsart nicht aus, wenn die Mindestdauer unterschritten wurde. Erfassen Sie deshalb Leistungsinhalt und Dauer zusammen und dokumentieren Sie Besonderheiten zeitnah.
Mit welchen Leistungen kann Nummer 3 kombiniert werden?
Die Anmerkung zur Nummer 3 nennt die Berechnung als einzige Leistung oder zusammen mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Weitere Kombinationen erfordern eine gesonderte Prüfung der einschlägigen Regeln und Auslegung. Aus der bloßen Aufnahme zweier Ziffern in einen Softwareentwurf ergibt sich keine Abrechnungszulässigkeit.
Die Ärztekammer Niedersachsen erläutert in ihren GOÄ-FAQ zusätzlich Besonderheiten im Zusammenhang mit Bescheinigungen nach Nummer 70 oder 75. Solche Hinweise sind im jeweiligen Zusammenhang zu lesen. Die hier genannte Untersuchungsliste ist daher keine vollständige Darstellung aller Auslegungsfragen.
Was gilt bei wiederholter Abrechnung?
Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf nach der Ziffernanmerkung einer besonderen Begründung. Für Abschnitt B gilt als Behandlungsfall die Behandlung derselben Erkrankung im Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme. Eine neue Rechnungsnummer beginnt deshalb nicht automatisch einen neuen Behandlungsfall.
Prüfen Sie vor dem erneuten Ansatz den Zusammenhang mit vorherigen Kontakten. Eine Begründung für die Wiederholung und eine möglicherweise nötige Begründung für den Steigerungsfaktor betreffen unterschiedliche Anforderungen. Gegebenenfalls müssen beide Sachverhalte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Wie erscheint die Zeit auf der Rechnung?
§ 12 Absatz 2 Nummer 2 verlangt auch eine gegebenenfalls genannte Mindestdauer. Die Ärztekammer Niedersachsen erläutert ausdrücklich, dass diese Angabe auch für Nummer 3 zu beachten ist. Eine sorgfältige Dokumentation der tatsächlichen Dauer unterstützt die Nachvollziehbarkeit des Ansatzes.
In Arztrechnung Pro können Sie zu einer zeitgebundenen Position Minuten erfassen. Prüfen Sie anschließend die ausgegebene Leistungszeile und die Wahl des Faktors. Softwarehinweise zu Zeiten und Kombinationen helfen beim Prüfen, ersetzen in der aktuellen Testfassung aber keine vollständige GOÄ-Abnahme.
Kurze Prüfliste vor dem Abschluss
- War es eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung?
- Wurde die Mindestdauer von zehn Minuten erreicht und nachvollziehbar dokumentiert?
- Sind weitere berechnete Leistungen im konkreten Zusammenhang zulässig?
- Ist bei wiederholtem Ansatz im Behandlungsfall die besondere Begründung vorhanden?
Quellen und Einordnung
- Anlage zur GOÄ · Abschnitt B, Nummer 3 ↗
- § 12 GOÄ · Mindestdauer und Rechnung ↗
- Ärztekammer Niedersachsen · GOÄ-FAQ ↗
Allgemeine Information zur ambulanten privatärztlichen Abrechnung. Keine individuelle Rechts- oder Abrechnungsberatung; der konkrete Leistungsfall und besondere Regelungen bleiben zu prüfen.