01 · RECHNUNGSAUFBAU
Was gehört auf eine GOÄ-Rechnung?
Eine nachvollziehbare Rechnung beginnt mit vollständig erfassten Leistungen. § 12 GOÄ legt fest, welche Angaben die Abrechnung enthalten muss.
Wann wird die ärztliche Vergütung fällig?
Nach § 12 Absatz 1 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt wurde, die der Verordnung entspricht. Eine gut lesbare Gestaltung hilft beim Verständnis; sie ersetzt die geforderten Inhalte jedoch nicht. Dieser Überblick bezieht sich auf die ambulante privatärztliche Abrechnung.
Diese Angaben sollten Sie je Leistung prüfen
| Angabe | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Leistungsdatum | Das Datum, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Das Rechnungsdatum ist davon zu unterscheiden. |
| GOÄ-Nummer und Bezeichnung | Die konkret berechnete Leistung muss erkennbar sein. Eine gegebenenfalls genannte Mindestdauer gehört dazu. |
| Steigerungssatz und Betrag | Den angewandten Faktor und den jeweiligen Betrag der einzelnen Leistung ausweisen. |
| Entschädigungen und Auslagen | Falls berechnet: Art und Betrag der Auslage beziehungsweise Art, Betrag und Berechnung der Entschädigung gemäß §§ 7–10 GOÄ. |
Welche zusätzlichen Angaben sind im Einzelfall nötig?
Bei einer Überschreitung der einschlägigen Schwelle verlangt § 12 Absatz 3 eine verständliche, nachvollziehbare Begründung für die einzelne Leistung. Die Schwelle hängt von der Leistungsgruppe ab; der Faktor 2,3 gilt daher nicht für alle Positionen gleichermaßen. Mehr zu Faktoren und Begründungen.
Eine analoge Abrechnung muss die tatsächlich erbrachte Leistung verständlich beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen Katalogleistung versehen werden. Auf Verlangen erbrachte Leistungen sind als solche zu kennzeichnen. Diese Angaben dürfen beim Zusammenstellen oder Kürzen des Rechnungstextes nicht verloren gehen.
Empfänger, Patient und Rechnungsnummer sauber zuordnen
Die formellen Leistungsangaben nach § 12 sind von der praktischen Zuordnung des Belegs zu unterscheiden. Praxisabsender, Rechnungsempfänger, Patient, eindeutige Rechnungsnummer und Rechnungsdatum erleichtern Rückfragen, Zahlungszuordnung und die spätere Suche. Patient und Rechnungsempfänger können voneinander abweichen. Übernehmen Sie abweichende Empfängerdaten bewusst und kontrollieren Sie die Anschrift vor der Ausgabe.
Eine Diagnose ersetzt keine Leistungsbezeichnung. Welche Diagnoseangaben im konkreten Fall erforderlich beziehungsweise zulässig sind, muss die Praxis anhand des Zwecks und der betroffenen Daten prüfen. Zusätzliche steuerrechtliche Anforderungen sind ebenfalls vom jeweiligen Leistungsfall abhängig und werden durch diese Übersicht nicht vollständig behandelt.
Vom Entwurf zum prüfbaren Beleg
- Leistungsdaten, Ziffern, Faktoren und gegebenenfalls Zeiten erfassen.
- Begründungen, Analogangaben, Wunschleistungen und Auslagen ergänzen, soweit einschlägig.
- Empfänger und Vorschau kontrollieren und den abgeschlossenen Beleg dem richtigen Fall zuordnen.
Arztrechnung Pro unterstützt diesen Ablauf mit Kartei, Rechnungsvorschau und Rechnungsübersicht. Hinterlegte Hinweise sind eine Unterstützung; die Testfassung gewährleistet keine vollständige Prüfung aller GOÄ-Konstellationen.
Quellen und Einordnung
Allgemeine Information zur ambulanten privatärztlichen Abrechnung. Keine individuelle Rechts- oder Abrechnungsberatung; der konkrete Leistungsfall und besondere Regelungen bleiben zu prüfen.