02 · FAKTOR & BEGRÜNDUNG

Welcher GOÄ-Steigerungsfaktor passt zur Leistung?

Der Faktor ist keine feste Einstellung für die gesamte Rechnung. Maßgeblich sind die einzelne Leistung, ihre Gebührenregel und die Umstände der Ausführung.

Die drei grundlegenden Gebührenrahmen

§ 5 GOÄ unterscheidet verschiedene Leistungsgruppen. Die nachstehende Tabelle zeigt die allgemeinen Regeln. Besondere Ziffernbestimmungen, Sondertarife und zulässige abweichende Vereinbarungen müssen zusätzlich geprüft werden.

LeistungsgruppeSchwellenwertAllgemeiner Rahmen
Leistungen nach § 5 Abs. 1 und 22,3-fach1,0- bis 3,5-fach
Abschnitte A, E und O nach § 5 Abs. 31,8-fach1,0- bis 2,5-fach
Abschnitt M und Nummer 437 nach § 5 Abs. 41,15-fach1,0- bis 1,3-fach

Was bedeutet der Schwellenwert?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach den in § 5 genannten Kriterien. Eine Überschreitung der jeweiligen Schwelle setzt entsprechende Besonderheiten voraus. Schwellenwert und Höchstwert sind unterschiedliche Grenzen: Eine Begründung allein macht nicht jeden beliebig hohen Faktor zulässig.

Auch innerhalb des Gebührenrahmens ist der Faktor unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu bemessen. Eine Softwarevorgabe wie 2,3 ist deshalb nur ein Ausgangswert und keine Aussage darüber, dass die Abrechnung damit stets zutrifft. Gerade bei Laborleistungen würde eine unkritische Übernahme des 2,3-fachen Satzes die allgemeinen Grenzen verfehlen.

Wann braucht die Rechnung eine Begründung?

Wird die für die Leistung geltende Schwelle überschritten, muss die Rechnung nach § 12 Absatz 3 eine auf diese Leistung bezogene, verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung enthalten. Auf Verlangen ist sie näher zu erläutern. Pauschale Aussagen ohne erkennbaren Bezug zur konkreten Durchführung helfen dem Zahlungspflichtigen wenig.

Dokumentieren Sie die Besonderheit zeitnah: Was war im konkreten Fall erschwert oder zeitaufwendig? Welche Ausführungsumstände waren relevant? Bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigte Kriterien dürfen nicht nochmals als Steigerungsgrund herangezogen werden. Für die Leistungen nach § 5 Absatz 3 gelten zusätzlich die dortigen Besonderheiten bei der Berücksichtigung der Schwierigkeit des Krankheitsfalls.

Faktor und Mindestdauer getrennt erfassen

Bei einer zeitgebundenen Leistung ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ziffer erfüllt sind. Eine erhöhte Dauer oder ein höherer Faktor ersetzt keine fehlende Leistungsvoraussetzung. Für die GOÄ-Ziffer 3 ist beispielsweise die Mindestdauer gesondert zu beachten.

So unterstützt Arztrechnung Pro

Faktorvorschläge orientieren sich an den hinterlegten Leistungsgruppen; eine freie Eingabe bleibt möglich. Kontrollieren Sie Faktor, Betrag und Begründung je Position in der Vorschau. Eine freie Eingabemöglichkeit ist keine Freigabe für einen abrechnungsrechtlich unzulässigen Satz.

Die aktuelle Testfassung deckt Sonderfälle und Sondertarife nicht vollständig ab. Die ärztliche Bewertung und die Prüfung der geltenden Regelungen bleiben erforderlich.

Quellen und Einordnung

Allgemeine Information zur ambulanten privatärztlichen Abrechnung. Keine individuelle Rechts- oder Abrechnungsberatung; der konkrete Leistungsfall und besondere Regelungen bleiben zu prüfen.

VOM WISSEN ZUM ENTWURF

Ihre Rechnung beginnt mit einem klaren Ablauf.

Lernen Sie zuerst die lokale Speicherung kennen. Danach können Sie die Anwendung mit fiktiven Daten ausprobieren.

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